Damit Sie einen ersten Überblick bekommen, wie der Immobilien-
erwerb in Griechenland vonstatten geht, haben wir Ihnen die wesent-
lichen Punkte in vereinfachter Form dargestellt. Bei näherem Interesse
senden wir Ihnen sehr gerne ausführliche Informationen dazu.
Bei allen Formalitäten stehen wir oder unser Partner Ihnen natürlich
mit Rat und Tat zur Seite. „Unsere“ Rechtsanwälte und Notare haben
solche Kaufabläufe schon zahlreich für europäischen Kunden durchgeführt.
Der Kaufablauf in Stichworten:
(vereinfachte Darstellung und ohne Gewähr)
Nachdem Sie sich für ein bestimmtes Objekt/Grundstück entschieden
haben, müssen nun folgende Punkte erledigt werden (dies kann
ein bevollmächtigter Rechtsanwalt erledigen).
- Beantragung einer Steuernummer am örtlichen Finanzamt
- Eröffnung eines Bankkontos (der Kaufpreis muss per Überweisung nach GR transferiert werden)
- Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen, mithilfe des Rechtsanwalts für den Notar bzw. für die Beurkundung des Kaufvertrags
- Festsetzungen des Finanzamtes
- Zahlung der Übertragungsteuer an das Finanzamt (meistens durch den Rechtanwalt oder dem Notar)
- Nachdem der Kaufpreis gezahlt bzw. bereitgestellt wurde, wird der Kaufvertrag beurkundet
- Eintragung im Grundbuch und Zustellung der Notarurkunden
Bei einem Immobilienerwerb sind folgende Gegebenheiten zu beachten:
(vereinfachte Darstellung)
- Um klare Eigentumsverhältnisse zu erhalten, wird neben den staatlichen Kontrollmechanismen (das Finanzamt verlangt vom Verkäufer u.a. eine Steuererklärung auf den Besitz) stets ein Rechtsanwalt hinzugezogen. Diesen können Sie frei wählen. Dieser prüft die Eigentumsverhältnisse (event. Hypothekenbelastungen, Eintragungen im Grundbuch, Besitztitel, Eigentumsrechte, sonstige Eintragungen).
- Bei einem Immobilienerwerb beseht für beide Parteien (Käufer & Verkäufer) Anwaltspflicht. Der Vertrag wird (anders als hier in Deutschland) von den Anwälten formuliert (Punkte, wie Kaufpreis, Übergabedatum, Zahlungsmodalitäten, sonstige Vereinbarungen werden hier aufgenommen). Im Beisein der Rechtsanwälte wird dieser Vertrag anschließend von einem Notar geschlossen.
- Die Vermessung des Grundstücks (topographischer Plan) durch einen offiziellen Landvermesser, ist ebenfalls Bestandteil des Kaufvertrages. Bei Neubauten wird die mögliche Bebaubarkeit des Grundstücks ebenfalls zusätzlich bestätigt. Der topographische Plan muss folgende Punkte beinhalten: exakte Maße des Objekts, Grundsriss des Objekts (üblicherweise im Maßstab 1:100, 1:200, 1:500), Lageplan, Art der zulässigen Bebauung, ggf. Entfernung zum Nachbargrundstück, Name der Eigentümer der Nachbargrundstücke.
- Die Nebenkosten richten sich nach dem amtlich festgelegten „objektiven Richtwert“. Die Festsetzung der Werte im Kaufvertrag, erfolgt durch das Finanzamt. In Griechenland gibt es flächendeckend noch keine Bodenrichtwerte wie es hier in Deutschland üblich ist. Die Wertermittlung erfolgt über Vergleichswerte. Außerhalb von Bebauungsgebiete fehlen ggf. unmittelbare Vergleichswerte, was dann zu einer individuellen Ermittlung durch das Finanzamt führt.